AGB

AGB der On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB und sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der On Point Rigging + Veranstaltunsgstechnik GmbH und ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“ genannt) geschlossenen Verträge.

2. Sie werden vom Kunden mit Abschluss eines Vertrages mit der On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH vollumfänglich akzeptiert und gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Der Kunde akzeptiert, dass diese Regelungen entgegenstehenden Regelungen seiner AGB vorgehen. Individuelle Vereinbarungen gehen den allgemeinen Geschäftsbedingungen beider Vertragspartner in jedem Falle vor. Etwaige anders lautende

Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn die On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Die Angebote der On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH sind unverbindlich und verstehen sich als Angebot an unbestimmte Personen. Die „Auftragserteilung“ durch den Kunden bedarf der Textform (Email, Fax, Brief) und versteht sich als Angebot zum Abschluss eines Vertrages auf Grundlage der Offerte. Die On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH ist in der Entscheidung über die Annahme frei.Die Auftragsannahme durch die On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH kann entweder durch eine Auftragsbestätigung, aber auch konkludent (durch schlüssiges Handeln der On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH) erfolgen.

§ 3 Kündigung/Stornierung durch den Kunden

1. Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages durch den Kunden vor Leistungserbringung) ist nur nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. (E-Mail, Fax, Brief)

2. Im Falle der Stornierung eines Auftrages ist der Kunde verpflichtet, die Vergütung gemäß nach folgender Staffel als Schadenersatz an die On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH zu zahlen:

a. Stornierung 10 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 20% von der Gesamtsumme

b. Stornierung 5 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 50% von der Gesamtsumme

c. Stornierung 2 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 80% von der Gesamtsumme.

d. Stornierung 1 Tag vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 100% von der Gesamtsumme

3. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang der Mitteilung bei der On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH maßgeblich. Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Kunde nachweist, dass der On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

4. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden oder einer Verschlechterung seiner Bonität ist die On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH zur vorzeitigen Auflösung berechtigt. Die On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH kann in einem solchen Fall die weitere Leistungserbringung auch von einer entsprechenden Vorauszahlung abhängig machen.

5. Ein Vertrag kann von beiden Parteien, abgesehen von den Regelungen in den Absätzen 1-4 und den im Folgenden aufgeführten Regelungen für die jeweiligen Vertragstypen aus wichtigem Grund gekündigt werden.

6. Zu Gunsten der On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH gilt als wichtiger Grund insbesondere, wenn

a. der Kunde Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;

b. der Kunde Ausführungen verlangt, die gegen geltendes Recht oder anerkannte Richtlinien bzw. Regeln der Technik verstoßen, oder eine Gefährdung begründen könnten die nach Ansicht der On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH nicht mit vertretbaren Mitteln auf ein akzeptables Maß reduzierbar und damit nicht hinnehmbar ist.

c. ein Kunde mit Zahlungsverpflichtungen aus einem anderen Vertragsverhältnis derart in Verzug ist, das eine Zahlung des Auftrages gefährdet erscheint.

§ 4 Leistungsgegenstand und Art der Leistungserbringung

1. Die On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH erbringt für den Kunden Dienstleistungen im Bereich der Veranstaltungstechnik insbesondere Rigging sowie Personaldienstleistungen. Einzelheiten werden zwischen den Parteien in Textform festgelegt.

2. Die On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH wird die ihr obliegenden Aufgaben und Tätigkeiten in enger fachlicher Abstimmung mit dem Kunde und anderer am Projekt beteiligter Personen erfüllen. Sie ist jedoch als Unternehmer bezüglich der arbeitstechnischen Erbringung der Dienstleistung unabhängig und arbeitet weisungsfrei. Insbesondere findet hierbei keine organisatorische Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Kunden statt. Ein Arbeitsverhältnis kommt nicht zustande.

3. Die On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH muss die Leistung nicht persönlich erbringen. Es ist ihr gestattet weitere Dienstleister zur Erfüllung der vertraglichen Leistung zu beauftragen. Die Auswahl und die Art der Beauftragung liegt im alleinigen Ermessen der On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH.

4. Die On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH wird sich vor Beginn der Ausführung vom Zustand der Veranstaltungsstätte überzeugen um festzustellen, ob sie ihre Leistungen ohne Gefahr und nachträglich auftretende Mängel erbringen kann. Sie muss diesbezüglich durch den Betreiber, den Veranstalter, den Kunde oder einen hierzu ermächtigten Vertreter in die Veranstaltungsstätte ein- und unterwiesen werden und verpflichtet sich, die von ihr beauftragten Dienst­leister entsprechend einzuweisen bzw. durch eine hierzu befähigte und ermächtigte Person einweisen zu lassen.

5. Der Kunde hat der On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH die für die Ausführung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH wird die ihr für die Ausführung ihrer Arbeiten übergebenen Unterlagen nach Erhalt prüfen und hat das Recht, die Leistungserbringung zu verweigern sofern diese nicht vollständig sind.

6. Eine angemessene Verlängerung der Frist für die Erbringung der Dienstleistung gilt als vereinbart, wenn der Kunde die zur Ausführung der Dienstleistung notwendigen oder nützlichen Angaben der On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH nicht rechtzeitig zukommen lässt oder wenn er solche Angaben nachträglich abändert.

7. Soweit der Kunde eine vereinbarte Mitwirkung nicht termingerecht erbringt, hat der Kunde entstehende Warte­zeiten den On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH Mitarbeitern gemäß den jeweils im Einzelprojektvertrag vereinbarten Stundensätzen zusätzlich zu vergüten.

8. Sofern nicht abweichend vereinbart, ist es ist die Aufgabe des Kunden dafür Sorge zu tragen, dass auf der jeweiligen Produktion die Koordination der Arbeitsschutzmaßnahmen nach § 8 ArbSchG durchgeführt wird und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden. Die On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH wird ihn hierbei im Rahmen der eingeräumten Organisations-, Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse unterstützen und den Weisungen der verantwortlichen Koordinationspersonen des Kunden Folge leisten.

9. Die On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH wird ihre Arbeiten so durchführen, dass andere an der Produktion tätige Unternehmer und ihre Mitarbeiter nicht behindert und/oder gefährdet werden. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass auch Mitarbeiter der On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH durch andere an der Produktion beteiligte Personen nicht behindert oder gefährdet werden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsicht­lich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen. Für Verzögerungen, die sich auch nur mittelbar auf Fremdeinwirkung zurückführen lassen, kann die On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH nicht zur Verantwortung gezogen werden. Für der On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH eventuell durch andere Projektteilnehmer entstandene Schäden wird der Kunde aufkommen.

§ 5 Vergütung

1. Die Höhe der Vergütung wird einzelvertraglich vereinbart. Die Vergütung wird projektbezogen oder bei länger­fristigen Projekten wöchentlich in Rechnung gestellt.

2. Die genannten Verrechnungssätze (Tagessätze) verstehen sich am Projekteinsatzort. Ein Tagessatz besteht aus 9 Stunden Arbeit und einer Stunde Pause. Reisekosten werden erstattet, wenn Mitarbeiter der On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH Dienstreisen, die vom Kunden jeweils verlangt oder genehmigt sind, durchführen. Zu den Reisekosten gehören insbesondere Fahrtkosten, Unterbringungskosten und Verpflegungspauschalen. Sobald außerhalb der Stadtgrenzen von Hamburg dienstliche Fortbewegung erfolgt, gilt dies als Arbeitszeit.

Reisezeiten bis 5 Stunden und Offdays sind mit 0,5 Tagessätzen zu verrechnen.

Reisezeiten größer als 5 Stunden werden mit einem ganzen Tagessatz verrechnet. Beginnt die Arbeit vor 6 Uhr am Morgen werden 1,5 Tagessätze verrechnet. Wenn sich die geplante Arbeit in die Nacht hinein erstreckt, also bis nach 23 Uhr geplant ist, wird ein Zuschlag von 0.5 TS fällig. 

3. Überstunden:

0.-9. Stunde
10. Stunde
11.-13. Stunde
14.-15. Stunde
Ab 16. Stunde
1 TS
1/9 TS
1/8 TS
1/4 TS
2 x TS

§ 6 Zahlungsmodalitäten

1. Die On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH wird dem Kunden eine Rechnung gemäß § 14 Abs. 4 UStG ausstellen. Diese Verpflich­tung gilt auch für alle von Vertragspartnern gegenüber der On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH geltend gemachten Zahlungsansprüche. Ohne Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung hat die On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH das Recht, die Zahlung zu verweigern.

2. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist die Rechnung der On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH ohne Abzüge / Skonti im Zeitpunkt des Zugangs sofort zahlbar.

3. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist in jedem Fall der Eingang des Geldes bei der On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH maßgeblich.

4. Nach Ablauf des vereinbarten Zahlungszeitraums, spätestens jedoch 30 Tage nach Rechnungsdatum, gerät der Kunde in Verzug. Ab Verzugseintritt ist die Forderung gemäß § 288 BGB mit acht Prozentpunkten über dem Basis­zinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH behält sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus dem Rechtsgrund des Verzuges vor.

5. Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ebenso wie ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.

6. Jede Vertragspartei ist für die Einhaltung aller aus dieser Vereinbarung für sie entstehenden steuer- und sozial­ versicherungsrechtlichen Verpflichtungen selbst verantwortlich.

§ 7 Schadensersatzregelungen und Haftungsbeschränkungen

1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch die On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH ihrer gesetzlichen Vertreter, leitende Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

3. Eine Haftung der On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH für Folgeschäden (insbesondere aber nicht ausschließlich für entgangenen Gewinn, Finanzierungsaufwendungen, Produktionsstillstand) ist ausgeschlossen.

§ 8 Verpflichtung zum Haftungsausschluss

Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 8 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspart­nern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten der On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH zu verein­baren. Soweit die On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde die On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH von Schadensersatzansprüchen freizuhalten.

§ 9 Formale Regelungen

1. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Alle Individualvereinbarungen und Änderungen dieser Verein­barung bedürfen für ihre Gültigkeit zumindest der Textform (E-Mail, Fax, Brief).

2. Sollten einzelne Bestimmungen der geschlossenen Verträge unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Ver­tragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

3. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschlandunter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Ver­träge über den internationalen Warenverkehr (CISG).

4. Verhandlungs- und Vertragssprache ist deutsch.

5. Erfüllungsort für Planungs- und Vermietleistungen ist der Sitz der On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH. Für sonstige Werk- und Dienstleistungen der Ort der tatsächlichen Leistungserbringung.

6. Gerichtsstand, auch für Scheck- und Urkundenprozesse, ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Geschäftssitz von der On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichts­ stand im deutschen Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die On Point Rigging + Veranstaltungstechnik GmbH ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

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